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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr:
1. Der Verein wird den Namen
Kinderleben Eine Zukunft für Strassenkinder
in Mae Sai
Änderung
15.10.2003
Kinderleben Eine Zukunft für Strassenkinder
führen.
Die Kurzform des Namens ist:
Kinderleben Mae Sai
Änderung
15.10.2003
Kinderleben
Der Verein soll alsbald in das Vereinsregister eingetragen
werden und führt danach den Zusatz e.V. - im folgenden "Verein" genannt
-
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kornwestheim und ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Ludwigsburg einzutragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Änderung
15.10.2003
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle
Unterstützung und Förderung des Projekts Kinderleben - Eine Zukunft für
Strassenkinder in Mae Sai in Nordthailand.
Änderung
15.10.2003
1. Zweck des Vereins ist die ideelle,
finanzielle und logistische Unterstützung und Förderung von Hilfsprojekten
für Strassenkinder und andere hilfsbedürftige Kinder in Thailand und angrenzenden
Ländern, beispielweise des Projekts Kinderleben - Eine Zukunft für Strassenkinder
in Mae Sai in Nordthailand.
2. Neben der Unterstützung bestehender lokaler Projekte kann der Verein
im Bedarfsfalle auch die Entstehung neuer Projekte fördern, oder eigene
Projekte starten.
3. Basis für die ideelle, finanzielle und logistische Unterstützung sind
einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen dem Verein und den jeweiligen
Projekten, in denen Art und Umfang der Unterstützung durch den Verein
und des zu leistenden Reportings seitens des Projektes festgelegt werden.
§ 4 Vereinsmittel
1. Die Vereinsmittel werden aufgebracht aus: - Mitgliedsbeiträgen
- Spenden und Zuwendungen von Förderern - Beihilfen aus öffentlichen Mitteln
- Erträgen aus dem Vereinsvermögen
2. Spenden werden zu 100% an das Projekt Kinderleben - Eine Zukunft
für Straßenkinder in Mae Sai überwiesen. Anfallende Kosten wie z.B für
Infobroschüren oder interne Verwaltungskosten werden durch die Mitgliedsbeiträge
und dazu bereite Sponsoren finanziert.
Änderung
15.10.2003
2. Spenden
werden zu 100% für die geförderten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke
verwendet. Anfallende Kosten wie z.B für Infobroschüren oder interne Verwaltungskosten
werden durch Mitgliedsbeiträge und dazu bereite Sponsoren finanziert.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist, und sich verpflichtet,
die Satzungsbestimmungen einzuhalten. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern
sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden
Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb
des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in
geeigneter Weise fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Personen
ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte
und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen
Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Eine Übertragung
des Stimmrechts auf einen Dritten ist nur auf Vereinsmitglieder möglich. Ein
Bevollmächtigter kann außer seinem eigenen Stimmrecht maximal zwei weitere
Stimmrechte ausüben. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den
Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich
oder virtuell beantragt werden. Bei eingeschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den eingeschränkt
Geschäftsfähigen.
Über den schriftlichen oder virtuellen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet,
Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Die Aufnahme in den
Verein ist erfolgt, sobald der Vorstand dem Neumitglied die Aufnahme schriftlich
per Post bestätigt hat und sobald das Neumitglied den ersten Mitgliedsbeitrag
an den Verein gezahlt hat.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft)
müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich
oder virtuell mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss,
Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung
zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund
kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die
Satzung, Ordnungen des Vereins, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt, beispielsweise wenn er vorsätzlich der Pornographie oder Prostitution
Vorschub leistet. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei
Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen
zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus Dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden
oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des
Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge,
Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Vorstand kann bei
sozialen Härtefällen die Mitgliedsgebühr reduzieren oder ganz erlassen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1 die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere
folgende Aufgaben:
Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, Rechnungslegung für das
abgelaufene Geschäftsjahr,
Entlastung des Vorstands,
den Vorstand zu wählen,
über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu
bestimmen,
die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere in Bezug
auf die Kassenprüfer.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach
Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung
erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich oder virtuell durch den Vorstand mit Bekanntgabe
der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte
Mitgliedsadresse.
3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor
der Mitglieder- versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich oder virtuell
einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern
vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge -
auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die
Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge).
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb
von drei Monaten einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt
wird.
5. Der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung.
Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen
Versammlungsleiter bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von
vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied nach vorheriger Terminvereinbarung
auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 11 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs ein Stimmrecht.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen
oder Zuruf, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder verlangt eine geheime Abstimmung.
5. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen
Stimmberechtigten, jedoch mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
Änderung
15.10.2003
5. Für Satzungsänderungen, einschließlich der Änderung
des Vereinszweckes, ist eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmberechtigten,
jedoch mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. Die Auflösung
des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmberechtigten
beschlossen werden.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
ein/e Vorsitzende/r
einem/einer 2.Vorsitzenden
ein/e Schatzmeister/in
und eine nicht festgelegte Anzahl von Beisitzern
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern
ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum
Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich
eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern
verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die
stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Ein Vorstandsmitglied
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder
schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt
und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
5. Für Satzungsänderungen, einschließlich der Änderung
des Vereinszweckes, ist eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmberechtigten,
jedoch mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus,
ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu
berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur
nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 13 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer
für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe,
Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung
zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte
Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben auf der Jahreshauptversammlung
über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt
ausgeführt werden.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts
anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung
am 01.September 2001 in Frankfurt am Main beschlossen.
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