Kinderleben -Eine Zukunft für Strassenkinder

Satzung
Stand 15.10.2003 (Änderungen sind rot markiert)
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr:

1. Der Verein wird den Namen

Kinderleben Eine Zukunft für Strassenkinder in Mae Sai
Änderung 15.10.2003
Kinderleben Eine Zukunft für Strassenkinder

führen.
Die Kurzform des Namens ist:

Kinderleben Mae Sai
Änderung 15.10.2003
Kinderleben

Der Verein soll alsbald in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V. - im folgenden "Verein" genannt -

2. Der Verein hat seinen Sitz in Kornwestheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg einzutragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Änderung 15.10.2003
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.


2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Zweckbestimmung

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung und Förderung des Projekts Kinderleben - Eine Zukunft für Strassenkinder in Mae Sai in Nordthailand.

Änderung 15.10.2003
1. Zweck des Vereins ist die ideelle, finanzielle und logistische Unterstützung und Förderung von Hilfsprojekten für Strassenkinder und andere hilfsbedürftige Kinder in Thailand und angrenzenden Ländern, beispielweise des Projekts Kinderleben - Eine Zukunft für Strassenkinder in Mae Sai in Nordthailand.

2. Neben der Unterstützung bestehender lokaler Projekte kann der Verein im Bedarfsfalle auch die Entstehung neuer Projekte fördern, oder eigene Projekte starten.

3. Basis für die ideelle, finanzielle und logistische Unterstützung sind einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen dem Verein und den jeweiligen Projekten, in denen Art und Umfang der Unterstützung durch den Verein und des zu leistenden Reportings seitens des Projektes festgelegt werden.


§ 4 Vereinsmittel

1. Die Vereinsmittel werden aufgebracht aus: - Mitgliedsbeiträgen - Spenden und Zuwendungen von Förderern - Beihilfen aus öffentlichen Mitteln - Erträgen aus dem Vereinsvermögen

2. Spenden werden zu 100% an das Projekt Kinderleben - Eine Zukunft für Straßenkinder in Mae Sai überwiesen. Anfallende Kosten wie z.B für Infobroschüren oder interne Verwaltungskosten werden durch die Mitgliedsbeiträge und dazu bereite Sponsoren finanziert.


Änderung 15.10.2003
2. Spenden werden zu 100% für die geförderten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke verwendet. Anfallende Kosten wie z.B für Infobroschüren oder interne Verwaltungskosten werden durch Mitgliedsbeiträge und dazu bereite Sponsoren finanziert.



§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist, und sich verpflichtet, die Satzungsbestimmungen einzuhalten. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf einen Dritten ist nur auf Vereinsmitglieder möglich. Ein Bevollmächtigter kann außer seinem eigenen Stimmrecht maximal zwei weitere Stimmrechte ausüben. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.


§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich oder virtuell beantragt werden. Bei eingeschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den eingeschränkt Geschäftsfähigen.

Über den schriftlichen oder virtuellen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Die Aufnahme in den Verein ist erfolgt, sobald der Vorstand dem Neumitglied die Aufnahme schriftlich per Post bestätigt hat und sobald das Neumitglied den ersten Mitgliedsbeitrag an den Verein gezahlt hat.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich oder virtuell mitgeteilt werden.


Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen des Vereins, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, beispielsweise wenn er vorsätzlich der Pornographie oder Prostitution Vorschub leistet. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus Dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 8 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Vorstand kann bei sozialen Härtefällen die Mitgliedsgebühr reduzieren oder ganz erlassen.


§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1 die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.


§ 10 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
Entlastung des Vorstands,
den Vorstand zu wählen,
über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere in Bezug auf die Kassenprüfer.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich oder virtuell durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitglieder- versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich oder virtuell einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

5. Der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied nach vorheriger Terminvereinbarung auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.


§ 11 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs ein Stimmrecht.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen oder Zuruf, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt eine geheime Abstimmung.

5. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmberechtigten, jedoch mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Änderung 15.10.2003
5. Für Satzungsänderungen, einschließlich der Änderung des Vereinszweckes, ist eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmberechtigten, jedoch mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

6. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmberechtigten beschlossen werden.


§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

ein/e Vorsitzende/r
einem/einer 2.Vorsitzenden
ein/e Schatzmeister/in
und eine nicht festgelegte Anzahl von Beisitzern

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

5. Für Satzungsänderungen, einschließlich der Änderung des Vereinszweckes, ist eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmberechtigten, jedoch mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.


§ 13 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben auf der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 14 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.


Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 01.September 2001 in Frankfurt am Main beschlossen.



zurück zum Seitenanfang